Zum 20sten Jahrestag des Sondervotums des Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer …

kohleIch bitte um Entschuldigung. Der im Titel genannte Jahrestag war gestern vor einem Monat, am 22.06. Ich hab’s vergessen, sorry dafür.

Am 22.06.1995 veröffentlichte Ernst-Wolfgang Böckenförde sein Sondervotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögenssteuer.

Anlass genug, zur aktuellen Situation in Deutschland und Europa daraus zu zitieren. Und zwar unkommentiert. Denken sollte jeder schon selbst. Sonst kann man’s ja auch gleich lassen mit Basisdemokratie und Bürgerbeteiligung.

Erstens:

Im Eigentum gerinnt die Ungleichheit der freigesetzten Gesellschaft zur Materie und wird zum Halbteilungsgrundsatz bei der Vermögenssteuer Ausgangspunkt neuer Ungleichheiten. Stellt man dieses unter Sicherung von dessen unbegrenzter Akkumulation sakrosankt, besteht die Gefahr, dass sich die Ungleichheit ungezügelt potenzieren kann und sich darüber die freiheitliche Rechtsordnung selbst aufhebt.

Zweitens:

Das Grundgesetz hat dem durch die Einführung des Sozialstaatsprinzips Rechnung getragen (Art. 20 Abs. 1 GG). Es verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfGE 22, 180 [204]). Elementares Mittel und unerlässliche Voraussetzung der – vorrangig dem Gesetzgeber obliegenden – Ausgestaltung des sozialen Ausgleichs ist gerade das Steuerrecht …

Drittens:

Der Staat kann die Leistungsfähigkeit, die in der Innehabung großer Vermögen liegt, nicht mehr nutzen und wird gegenüber einer möglichen Eigendynamik, die sich aus der Akkumulation von Vermögenswerten ergeben kann, machtlos. Allein auf einen Anteil an den Erträgen verwiesen, ist der Staat insoweit nicht mehr überlegen-ausgleichende Instanz, sondern nur noch stiller Beteiligter einer Eigentümer-Erwerbsgesellschaft. Dieser disproportionale Schutz der Vermögenden fällt überdies in eine Situation, die hierzu keinen Anlass gibt. Angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit und den großen Belastungen infolge der deutschen Vereinigung besteht ein Ausgleichsbedarf, wie ihn die Geschichte der Bundesrepublik bisher kaum je kannte. Es ist nicht einsichtig, dass angesichts dessen ein gemäßigter Zugriff auf bestehende Vermögensmassen verfassungsrechtlich tabu sein soll.

Nun, eine Bemerkung soll hier doch nicht zurückgehalten werden. Seit 2002 sind nach Berechnungen des DIW, des Deutschen Instituts der Wirtschaft, ca. 1.2 Billionen € von den unteren auf die oberen Vermögensdezile umverteilt worden.

Viel Spaß,

Nick H. aka Joachim Paul

 

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